Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.08.2011
1. Geltungsbereich, Angebote, Vertragsschluss, Zeichnungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Aufträge der Fa. GlasTop GmbH, soweit es sich um Geschäfte mit Unternehmern handelt.
Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers sowie Gegenbestätigungen des Bestellers mit diesbezüglichem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und diese werden nicht anerkannt.
Angebote der Fa. GlasTop GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung der Fa. GlasTop GmbH zustande. Ausnahmsweise kann ein Vertrag auch ohne eine Auftragsbestätigung der Fa. GlasTop GmbH zustande kommen, wenn der Auftrag ausgeführt worden ist.
Die zum Angebot der Fa. GlasTop GmbH gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Fa. GlasTop GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne die vorherige Zustimmung der Fa. GlasTop GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug verpflichtet sich die Fa. GlasTop GmbH, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ohne weiteres auch für alle weiteren Geschäfte des Bestellers mit der Fa. GlasTop GmbH, ohne dass diese Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen.
2. Qualität, Muster
Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die vereinbarte Spezifikation bzw. die Muster, die zwischen der Fa. GlasTop GmbH und dem Besteller festgelegt wurden.
Für die physikalischen Eigenschaften oder die chemische Beständigkeit der Erzeugnisse, sowie das genaue Einhalten von Farbtönen übernimmt die Fa. GlasTop GmbH keine Haftung. Ebenso übernimmt die Fa. GlasTop GmbH keine Haftung für Füllgutbeständigkeit. Die Erzeugnisse sind deshalb immer vom Käufer auf deren Verwendung hin zu prüfen.Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Bera- tungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung der Haftung der Fa. GlasTop GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sofern keine gesonderte Spezifikation vereinbart ist oder keine Vorlage von Mustern erfolgt, gilt ausschließlich die von der Fa. GlasTop GmbH schriftlich erfolgte Spezifizierung der Erzeugnisse. Muster, Spezifikationen und andere das Produkt beschreibende Unterlagen gelten nicht als Beschaffenheits- und/oder Haltbar- keitsgarantie. Für an die Fa. GlasTop GmbH übersandte Muster und Vorlagen leistet die Fa. GlasTop GmbH im Falle von Verlust oder Beschädigung keinen Ersatz.
Für die Pulverbeschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des von der Fa. GlasTop GmbH nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation aner- kannt werden.
3. Teilleistungen, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht
Die Fa. GlasTop GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles dem Besteller zumutbar ist. Dazu erteilte Rechnungen der Fa. GlasTop GmbH sind unabhängig von der Gesamtlieferung zu bezahlen.
Für den Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. GlasTop GmbH maßgebend. Sind der Fa. GlasTop GmbH Formen oder sonstige Beistellungen zu liefern, so beginnt die vereinbarte Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der vorher schriftlich vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsmerkmalen bzw. der von der Fa. GlasTop GmbH vorgelegten Freigabemuster.
4. Lieferzeit, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Von der Fa. GlasTop GmbH angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich festgelegt. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die von der Fa. GlasTop GmbH zu bearbeitenden Gegenstände sind fracht- und spesenfrei durch den Besteller anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass der Fa. GlasTop GmbH eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen auf der Basis„ex works“, Köstener Straße 4, D-96215 Lichtenfels, gemäß den INCOTERMS 2010. Die Fa. GlasTop GmbH versendet die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens mit Verladung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgten oder die Fa. GlasTop GmbH noch andere Lieferungen übernommen hat.
Von der Fa. GlasTop GmbH angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen unverzüglich entgegenzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. GlasTop GmbH berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Abweichungen, pauschaler Schadensersatz
Abweichungen von der vereinbarten Menge sind bei der Lieferung bis zu fünf Prozent nach oben oder unten zulässig. Durch die Fabrikation bedingte übliche Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen gelten ebenfalls als vom Besteller genehmigt. Die Fa. GlasTop GmbH kann, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn 15 % des Verkaufspreises fordern, wenn der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.
6. Rechnung, Preis, Zahlung und Verzug
Die Rechnung wird von der Fa. GlasTop GmbH mit der Lieferung gestellt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Preise der Fa. GlasTop GmbH sind, soweit nichts anders vereinbart ist, Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Soweit im Einzelfall vereinbart ist, dass die Ware an den Besteller oder andere Orte aus- zuliefern ist, hat der Besteller die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Verzollung zu tragen.
Die Fa. GlasTop GmbH behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers vor Lieferung der Ware den Preis in der Weise anzuheben, soweit dies aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist. Beispiele dafür sind Wechselkursschwankungen, Änderungen im Währungsbereich, Änderungen im Bereich des Zolls oder ein deutlicher Anstieg der Material- oder Herstellungskosten.
Der Besteller schuldet die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller automatisch im Verzug. Die Fa. GlasTop GmbH hat das Recht, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder einer Zahlung Zug um Zug, nach Wahl auch per Nachnahme oder im Banklastschriftverfahren, abhängig zu machen. Ein eventuell eingeräumter Skonto berechnet sich nach dem Datum der Rechnungsstellung.
Eine Rechnungsbegleichung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die vor Vertragsschluss getroffen werden muss. Sämtliche für die Einlösung von Wechseln und Überweisungen anfallende Spesen trägt der Besteller. Eine Skontovereinbarung ist nur erfüllt, wenn der aus dem Scheck oder Wechsel geltend gemachte Be- trag einem Konto der Fa. GlasTop endgültig gutgeschrieben ist.
Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich an. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist zulässig. Dem Besteller ist gestattet, einen geringeren Schaden darzulegen und zu be- weisen.
Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen wie z. B. Illiquidität, Zahlungsunfähigkeit, Wechselproteste oder Vollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Forderungen der Fa. GlasTop GmbH sofort fällig. In diesem Fall ist die Fa. GlasTop GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
Die Fa. GlasTop GmbH kann pro Mahnung pauschal 10,00 € vom Besteller verlangen.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Fa. GlasTop GmbH anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Verpackung
Zur Wiederverwendung bestimmte Verpackungen, die im Eigentum der Fa. GlasTop GmbH oder im Eigentum von Dritten stehen, wie zum Beispiel Palettenböden, bleiben Eigentum der Fa. GlasTop GmbH bzw. Eigentum des Dritten. Sie werden dem Besteller nur zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Sie sind herauszugeben. Werden Verpackungen nicht spätestens vier Wochen nach der Lieferung oder auf Anfrage des Dritten zurückgegeben, so ist die Fa. GlasTop GmbH oder der Dritte be- rechtigt, diese dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung zu stellen.
Die Verpackung erfolgt nach der Wahl und dem Ermessen der Fa. GlasTop GmbH. Einwegverpackungen muss der Besteller auf dem dafür vorgesehenen Weg auf eigene Kosten entsorgen. Soweit solche Verpackungen wiederverwendet werden, sind auf der Ver- packung angebrachte Produkt- und Firmenhinweise unkenntlich zu machen.
9. Werkzeuge
Für Werkzeuge (z.B. Formen), die von der Fa. GlasTop GmbH zur Erledigung von Aufträgen des Bestellers oder im Auftrag der Fa. GlasTop GmbH durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem jeweils zu vereinbarenden Anteil der Kosten belastet. Dieser ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Muster (auch wenn noch Änderungen nötig werden) zu bezahlen. Bei Formen und Werkzeugen, die speziell für den Besteller angefertigt werden, trägt der Besteller alle angefallenen Kosten.
Soweit sich der Besteller an den Kosten für die Formen beteiligt hat, erfolgt hierfür nach Beendigung der Lieferbeziehung kein gesonderter finanzieller Ausgleich durch die Fa. GlasTop GmbH.
Werkzeuge und Formen, die vom Besteller geliefert werden, werden Eigentum der Fa. GlasTop GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist vereinbart, dass Formen für einen bestimmten Besteller nur für Aufträge dieses Bestellers verwendet werden, gilt dies nur, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen vollständig nachkommt.
Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser.
10. Zeichnungen und Muster, Schutzrechte
Der Fa. GlasTop GmbH überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt. Bestehen dazu keine weiteren Ab- sprachen, darf die Fa. GlasTop GmbH die Zeichnungen und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots vernichten.
Hat die Fa. GlasTop GmbH nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat die Fa. GlasTop GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Fa. GlasTop ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Fa. GlasTop GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Fa. GlasTop GmbH berechtigt, die Ware zurückzuholen. Das Abholen der Ware bedeutet stets einen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Fa. GlasTop GmbH erklärt ausdrücklich schriftlich, dass die Abholung der Ware keinen Rücktritt bedeutet. Nach Rücknahme der Ware ist die Fa. GlasTop GmbH zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die Fa. GlasTop GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Fa. GlasTop GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. GlasTop GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Ware mit anderen, der Fa. GlasTop GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. GlasTop GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Es gilt als vereinbart, dass der Besteller der Fa. GlasTop GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. GlasTop GmbH.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Besteller tritt alle Forderungen aus Weiterveräußerungen (einschließlich Mehrwertsteuer) in Höhe der Forderung der Fa. GlasTop GmbH an diese ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Befüllung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. GlasTop GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Fa. GlasTop GmbH verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Fa. GlasTop GmbH fordern, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Fa. GlasTop GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. GlasTop GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Fa. GlasTop GmbH entstandenen Ausfall. Liegt ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs oder Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens vor, kann die Fa. GlasTop GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, dem Schuldner die Abtretung mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen an die Fa. GlasTop GmbH aushändigt.
12. Gewährleistung
Für die richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre Eignung für einen bestimmten Zweck trägt der Besteller allein die Verantwortung. Dies gilt auch, wenn der Besteller bei der Entwicklung von der Fa. GlasTop GmbH beraten wurde.
Soweit nicht ausdrücklich in der jeweiligen Bestellung etwas Anderes vereinbart ist, übernimmt die Fa. GlasTop GmbH für die Qua- lität und Ausführung der gelieferten Ware keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko, insbesondere keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gleiches gilt für sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers. Dem Besteller obliegt es nachzuweisen, dass ein Sachmangel vorliegt.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Fa. GlasTop GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbesei- tigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Fa. GlasTop GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachungen des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur ge- ringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach einer gescheiterten Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu, soweit es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Nichterfüllungsschaden handelt.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere haftet die Fa. GlasTop GmbH nicht für Änderungen des Zustands oder deren Erzeugnisse und unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel, sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
13. Haftung / Verjährung
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den nachstehenden Vorschrif- ten unberührt. Soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend ist, bleibt diese unberührt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, so weit in den nachfolgenden Vorschriften eine weitergehende Haftung bestimmt ist.
Die Verjährungsfrist im Fall einer Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Die Fa. GlasTop GmbH haftet im Fall des Verzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, oder wenn der Besteller als Folge eines solchen Lieferverzugs geltend machen kann, dass sein Interesse aus der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
Bei unverbindlichen Lieferterminen oder unverbindlichen Lieferfristen ist ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2 BGB ) der Höhe nach beschränkt auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für die jeweilige Lieferung, gegebenenfalls bestehende weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben hiervon unberührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit auf Seiten der Fa. GlasTop GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zusteht, ist die Haftung der Fa. GlasTop GmbH in jedem Fall höchstens auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Soweit die Fa. GlasTop GmbH Aufträge im Namen und auf Rechnung des Bestellers und mit dessen Zustimmung an Dritte vergibt, haftet die Fa. GlasTop GmbH nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
Liegt ein den Schaden verursachendes Ereignis im Verantwortungsbereich von Dritten und haftet die Fa. GlasTop GmbH gegenüber dem Besteller, so tritt die Fa. GlasTop GmbH dem Abnehmer auf dessen Anforderung eventuelle Ansprüche gegen den Schadensverursacher ab. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Haftung der Fa. GlasTop GmbH vor, kann der Abnehmer die Fa. GlasTop GmbH erst in Anspruch nehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Schadensverursacher endgültig fehl- schlägt.
Soweit die Schadensersatzhaftung der Fa. GlasTop GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Fa. GlasTop GmbH.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Nr. 13 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel- tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags- abschluss (§ 311., Abs. 2 BGB), wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, z. B. gemäß § 823 ff. BGB.
Die Fa. GlasTop GmbH steht bei einer Lieferung von Waren in das Ausland nicht dafür ein, dass die gelieferten Waren den ausländlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
14. Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Überschreitungen der Lieferfrist oder Lieferausfälle der Lieferanten der Fa. GlasTop GmbH, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung der Transportmittel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Annahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Annahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurücktreten. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Fa. GlasTop GmbH liegen, oder bei Hindernissen, für die Zuliefer der Fa. GlasTop GmbH ver- antwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt dann auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. Sollte insgesamt eine Verzögerung von mehr als einem Monat eintreten, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der betroffenen (Teil-) Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
15. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien des Vertrages verpflichten sich in diesem Falle, eine der wirksamen Bestimmungen wirtschaftlich gleich – oder nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.
Jede Änderung und Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht durch individuelle Vereinbarung der Vertrags- parteien erfolgt, bedarf der Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht anderes vereinbart ist. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Fa. GlasTop GmbH. Die Fa. GlasTop GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. Dies gilt auch für den Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Soweit der Besteller in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Fa. GlasTop GmbH unterliegt, wird er sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten, einschließlich Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Reisekosten ersetzen. Gleiches gilt für alle Kosten, die der Fa. GlasTop GmbH im Zusammenhang mit der Vollstreckung oder Anerkennung von Titeln gegen den Besteller entstehen.